Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 13.02.2024) |
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S1: Veränderung der Amtsdauer von Koordinierenden der Arbeitsgruppen
Antragstext
Änderungen sind durch kursive und fette Schrift gekennzeichnet
(2) Bildung, Auflösung oder Änderung der Themenbereiche der Arbeitsgruppen
erfolgen durch die Kreismitgliederversammlung inForm eines schriftlichen
Antrags. Die
Einbringung eines Antrags zur Bildung einer Arbeitsgruppe benötigt mindestens
drei stimmberechtigte Unterstützer*innen.
ursprünglich:
(2) Bildung, Auflösung oder Änderung der Themenbereiche der Arbeitsgruppen
erfolgen durch die Kreismitgliederversammlung in einem schriftlichen Antrag. Die
Einbringung eines Antrags zur Bildung einer Arbeitsgruppe benötigt mindestens
drei stimmberechtigte Unterstützer*innen.
(3) Zeitnah nach der Konstituierung oder der Bestätigung der Arbeitsgruppe tritt
sie
erstmalig zusammen. Es werden von der Arbeitsgruppe bis zu vier
koordinierende Personen für 6 Monate gewählt.
ursprünglich:
(3) Zeitnah nach der Konstituierung oder der Bestätigung der Arbeitsgruppe tritt
sie
erstmalig zusammen. Es werden von der Arbeitsgruppe bis zu vier
koordinierende Personen gewählt.
Die reguläre Amtszeit endet zur ersten ordentlichen Kreismitgliederversammlung
des Kalenderjahres.
(4) Die Koordinator*innen sind dem Kreisvorstand und der Arbeitsgruppe
Rechenschaft schuldig
ursprünglich:
(4) Die Koordinator*innen sind der Kreismitgliederversammlung, dem Kreisvorstand
und der Arbeitsgruppe Rechenschaft schuldig.
(5) Eine koordinierende Person kann mit sofortiger Wirkung durch einstimmigen
Kreisvorstandsbeschluss oder die absolute Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung
des Amtes enthoben werden.
ursprünglich:
(5) Eine koordinierende Person kann mit sofortiger Wirkung durch einstimmigen
Kreisvorstandsbeschluss, absolute Mehrheit der Kreismitgliederversammlung
oder der betreffenden Arbeitsgruppe des Amtes enthoben werden.
(6) Für die Wahlen von koordinierenden Personen durch die betreffende
Arbeitsgruppe müssen
diese mindestens eine Woche vorher vom Vorstand angekündigt werden,
mindestens sieben stimmberechtigte Personen, von denen mindestens eine
Person FINTA* ist, anwesend sein oder
die drei vorangegangenen Treffen nicht nach Nr. 2 beschlussfähig gewesen
sein.
ursprünglich:
(6) Für die Wahl und Abwahl von koordinierenden Personen durch die betreffende
Arbeitsgruppe müssen
mindestens 7 stimmberechtigte Personen, von denen mindestens eine Person
FINTA* ist, anwesend sein oder
die drei vorangegangenen Treffen nicht nach Nr. 1 beschlussfähig gewesen
sein.
(7) Die koordinierenden Personen sollen auf der ersten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung des Kalenderjahres die Arbeit der Arbeitsgruppen des
letzten Jahres vorstellen.
ursprünglich:
(7) Die koordinierenden Personen müssen auf der ersten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung des Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht über
die Arbeit im letzten Jahr vorstellen. Der Bericht kann der Versammlungsleitung
bis zum Beginn der Versammlung in Textform zur Verlesung bereitgestellt werden.
Auf Antrag eines Mitglieds wird über die Auflösung der Arbeitsgruppe abgestimmt.
Erfolgt kein Bericht, ist die Arbeitsgruppe aufgelöst. Der Kreisvorstand kann
den Zeitpunkt der Vorstellung zur Abgabe des Berichts auf eine andere
Kreismitgliederversammlung verlegen.